UPDATE 26.06.20:
Der Berliner Senat hat neue Beschlüsse zu den bisherigen Einschränkungen gefasst, die ab Samstag, den 26. Juni 2020 gelten.
Generell gilt, dass die Kontaktbeschränkungen auf zwei Haushalte oder fünf Personen aufgehoben werden. Beliebig viele Menschen aus beliebig vielen Haushalten dürfen sich treffen, wenn Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden.
Für Unternehmen und Kund*innen gelten folgende Hygiene- und Schutzregeln:
- Bei Versammlungen bedarf es eines Schutz- und Hygienekonzeptes, Abstände müssen eingehalten werden.
- In Verkaufsstellen darf sich nicht mehr als eine Person pro zehn Quadratmeter aufhalten.
- In Gaststätten und Schankwirtschaften dürfen Speisen und Getränke nur an Tischen verzehrt werden.
Schutz- und Hygienekonzept:
Die Verantwortlichen für Veranstaltungen, für Betriebe oder andere Einrichtungen, also z.B. für Gaststätten, Hotels, Verkaufsstellen, Kultur- und Bildungseinrichtungen etc. müssen entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept erstellen.
Anwesenheitsdokumentation:
Anwesenheitsdokumentationen müssen unter anderem für Veranstaltungen, Gaststätten, Hotels, Spielhallen und ähnliches, Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser, Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen, für den Sportbetrieb und für Hochschulen im Präsenzbetrieb sowie für private oder familiäre Veranstaltungen mit mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen geführt werden.
Mund-Nasen-Bedeckung:
Im ÖPNV, in Flughäfen oder Bahnhöfen, in Einzelhandelsgeschäften aller Art, in Gaststätten, in Kinos, Theatern, Konzert- und Opernhäusern und ähnlichen Einrichtungen, in Arztpraxen, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen sowie in Sportanlagen oder Fitnessstudios (nicht beim Sport selbst) sind Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen.
Hier kann bei Nichteinhaltung ein Bußgeld zwischen 50 und 500 € fällig werden, auch im ÖPNV.
Sondernutzungsgebühren für Schankflächen:
Das Bezirksamt Spandau hat in seiner Sitzung am 23. Juni beschlossen, die Sondernutzungsgebühren für bestehende Schankflächen und für die Erweiterung der Flächen für Schankvorgärten bei gastronomischen Betrieben, die seit dem 15.05.2020 öffnen, gemäß § 8 a Nr. 1 SNGebV zu ermäßigen oder zu erlassen. Zur detaillierten Pressemitteilung gelangen Sie hier.
UPDATE 25.05.20:
Der Senat hat am 28. Mai 2020 weitere Lockerungen der Berliner Eindämmungsmaßnahmen beschlossen.
Die wichtigsten neuen Regelungen sind:
Bereits geöffnete Restaurants
Ein Mund-Nasen-Schutz wird nun auch für die Gäste vorgeschrieben, wenn sie das Lokal betreten bzw. sich dort bewegen (bspw. Gang auf die Toilette)
Öffnung 06:00 bis 23:00 Uhr möglich
Kneipen und Bars
Ab dem 02. Juni: Öffnung von Schankwirtschaften, Kneipen, Bars.
Zwingende Platzierung der Gäste an Tischen – kein Aufenthalt am Tresen.
Öffnung 06:00 bis 23:00 Uhr möglich.
Fitness- und Sportstudios
Ab dem 02. Juni: Öffnung von Fitnessstudios, Tanz-, Ballett- und Sportschulen (Abstand von 3 Metern muss gewährleistet werden).
Umkleiden und WC’s können genutzt werden, Duschen und Saunen müssen geschlossen bleiben.
Open-Air-Veranstaltungen
Ab dem 02. Juni: Öffnung von Open-Air-Veranstaltungen bspw.: Freiluft-Kinos, Konzerte und Theateraufführungen im Freien.
Kinos
Ab dem 30. Juni: Öffnung von Kinos.
Private, kulturelle und gewerbliche Veranstaltungen im Außenbereich
Private, kulturelle und gewerbliche Veranstaltungen im Außenbereich sind zunächst wie folgt möglich:
– bis zu 200 Personen ab dem 2. Juni,
– bis zu 500 Teilnehmern ab dem 16. Juni,
– bis zu 999 Personen ab dem 30. Juni.
Weitere Informationen finden Sie in der aktuellen Pressemitteilung unter: https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.938964.php
Welche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sie betreffen, können Sie der durch die Senatskanzlei hier veröffentlichten Liste entnehmen.
Für Beschäftigte und Unternehmen, die von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sind, wurde durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ein Schutzschild aus verschiedenen Maßnahmen errichtet, der kurzfristig die Auswirkungen des Corona-Virus auf die Wirtschaft abfedern soll. Einen Überblick über die Unterstützungsangebote und die jeweiligen Ansprechpartner haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt. Weitere aktuelle Informationen und Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen erhalten Sie auch auf den Seiten des BMWi:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/altmaier-zu-coronavirus-stehen-im-engen-kontakt-mit-der-wirtschaft.html#unterstuetzung
Sowie telefonisch über die Hotline des BMWi für Unternehmen: 030 18615 6187 (Mo-Fr 9.00 bis 17.00 Uhr)
1. KURZARBEITERGELD
Unternehmen können künftig unter erleichterten Voraussetzungen Kurzarbeitergeld erhalten. Rückwirkend ab dem 01.März 2020 gilt die angepasste Kurzarbeiterregelung mit der erleichterte Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld eingeführt wurden. Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn:
- mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mindestens 10 Prozent haben,
- ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend ist, und nicht vermeidbar ist.
Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt:
- die Erstattung des Kurzarbeitergelds in Höhe von 60 bzw. 67 Prozent des entsprechenden Nettogehalts,
- die Erstattung anfallender Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent.
Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (wenn dies tarifvertraglich geregelt ist) kann verzichtet werden. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können in Kurzarbeit gehen.
Einen sehr guten Überblick in zwei kurzen Videos über die Möglichkeiten zur Beantragung und Voraussetzungen erhalten Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video
Merkblatt zur Kurzarbeit der Arbeitsagentur (noch nicht aktualisiert, Stand 01. November 2019):https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf
Arbeitsausfall gegenüber der Agentur für Arbeit anzeigen: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
Antrag auf Auszahlung von Kurzarbeitergeld stellen (binnen drei Monaten): https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf
Ausführlichere Informationen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld gibt die Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Internetseite. Über den Bezug von Kurzarbeitergeld können sich Arbeitgeber in der Zeit von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr auch über die Hotline 0800 45555 20 informieren.
2. FÖRDERMÖGLICHKEITEN BEI KURZFRISTIGEM LIQUIDITÄTSBEDARF
SOFORTHILFE-PAKET V für den Berliner Mittelstand
Der Berliner Senat unterstützt mit dem Soforthilfe-Paket V Unternehmen mit mehr als 10 und bis zu 100 Beschäftigten, die keinen Zugang zu Krediten der KfW oder anderen Bundesprogrammen haben. Diese können ab kommendem Montag (18.05.) bei der Investitionsbank Berlin (IBB) Zuschüsse beantragen.
Im Mittelpunkt der Förderung steht der KfW-Schnellkredit, der vorrangig in Anspruch zu nehmen ist. Hier besteht die Möglichkeit, einen Tilgungszuschuss von bis zu 20 % zu beantragen. Soweit der KfW-Schnellkredit nicht in Anspruch genommen werden kann oder soweit er belegbar nicht ausreicht, kann alternativ zum Tilgungszuschuss ein Zuschuss gezahlt werden. Die Höhe der Soforthilfe beträgt bis zu 25.000 Euro, in begründeten Einzelfällen kann eine Soforthilfe über 25.000 Euro beantragt werden.
Die Anträge auf Mittel aus dem Soforthilfeprogramm V können ab Montag, 18. Mai 2020, 09:00 Uhr in einem ausschließlich online-basierten Antragsverfahren über die Website der Investitionsbank Berlin (www.ibb.de) eingereicht werden.
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen,
- welche nicht regelmäßig oder nicht überwiegend öffentlich gefördert werden
- mit mehr als 10 und bis zu 100 Beschäftigten (in Vollzeitäquivalent)
- mit Betriebsstätte oder Unternehmenssitz in Berlin und
- die bei einem Berliner Finanzamt angemeldet sind.
Erste Auszahlungen sind ab dem 25.05.2020 zu erwarten.
SOFORTHILFE-PAKET IV – Kultur- und Medienunternehmen
Corona-Zuschussprogramm des Landes für Kultur- und Medienunternehmen über 10 Beschäftigte
Die besonders hart von der Corona-Krise betroffenen Kultur- und Medienunternehmen mit i.d.R. über 10 Beschäftigten können Zuschüsse bis zu 25.000 EUR zur Überwindung einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage beantragen. In begründeten Ausnahmefällen können bis zu 500.000 EUR beantragt werden.
Die Antragstellung für die Soforthilfe IV startet am 11.05.2020 und endet am 15.05.2020 und ist online möglich. (https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/soforthilfe-iv.html )
Folgende Informationen benötigen Sie für die digitale Antragstellung:
- Name, Straße, PLZ, Rechtsform, Gründungsdatum, Registernummer, Steuernummer und Umsatzsteuer-ID des Unternehmens, Name des Finanzamts
- Gültiges Ausweisdokument, Name, Kontaktdaten, Steueridentifikationsnummer des Inhabers / der gesetzlichen Vertretung
- Bankverbindung des Unternehmens, die Sie beim Finanzamt angegeben haben
- Liquiditätsplanung über die kommenden 3 Monate
- Unterlagen von Darlehen zur Liquiditätssicherung, sofern bereits beantragt
- Gewerbeanmeldung
- Jahresabschlüsse der letzten 3 Jahre (ggf. BWA für 2019)
- Aktuelle BWA 2020
SOFORTHILFE-PAKET I (Land Berlin) UND ZUSCHÜSSE DES BUNDES
Aktueller Hinweis: Auf Entschluss des Senats wurden die Zuschüsse auf das einheitliche Bundesprogramm umgestellt. Soloselbständige und Freiberufler sowie Kleinstunternehmen bis 5 Mitarbeiter können somit nur noch bis zu 9.000 € aus dem Zuschussprogramm des Bundes und keine zusätzlichen Landesmittel beantragen. Anträge, die bis zum 01.04.2020 12:00 Uhr eingegangen sind, werden bearbeitet und ausgezahlt. Ab Montag, 6. April 2020, 10:00 Uhr soll die Antragstellung für den Bundeszuschuss auf der IBB-Seite wieder möglich sein.
Die Investitionsbank Berlin hat ein neues Zuschuss-Programm aufgelegt, das ab Freitag, den 27. März 13:00 Uhr hier online zu beantragen ist. Das Soforthilfe-Paket II verknüpft Mittel des Landes Berlin, die für Personal- und Betriebskosten eingesetzt werden können mit Mitteln aus der Soforthilfe des Bundes. Die Bundesmittel können jedoch nur für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä. beantragt werden. Detaillierte Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten der IBB.
Antragsberechtigt sind:
- gewerbliche
Solo-Selbständige und Freiberufler und Kleinstunternehmen mit bis zu 5
Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) mit Betriebsstätte in Berlin sowie
Angehörige Freier Berufe mit Sitz in Berlin
- für das
Bundesprogramm zudem gewerbliche Soloselbständige, Freiberufler und
Kleinunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) mit
Betriebsstätte in Berlin
Die Höhe der Soforthilfe beträgt:
- für
Unternehmen bis 5 Beschäftigte 5.000 EUR aus Landesmitteln sowie weitere
bis zu 9.000 EUR aus Bundesmitteln
- für
Unternehmen bis 10 Beschäftigte bis zu 15.000 EUR aus Bundesmitteln
Es müssen keine Unterlagen eingereicht bzw. hochgeladen werden, sondern folgende Angaben sind Pflicht:
- Angaben zur Firma (Name, Straße, PLZ, Rechtsform)
- Ausweisdokument (Personalausweis/ Reisepass) letzten fünf Ziffern
- Steuernummer
- Bankverbindung der Firma – IBAN Nummer
Nach Absenden des Antrags soll der Zuschuss nach ca. drei Tagen ausgezahlt werden. Voraussetzung ist die erfolgreiche Prüfung (IBAN, Steuernummer und Dublettenprüfung).
Die Bedingungen:
Es muss nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden, dass ein Zuschuss für die Sicherung der beruflichen bzw. betrieblichen Existenz in der Corona-Krise erforderlich ist.
Zur Beantragung
der Bundesmittel müssen die wirtschaftlichen
Schwierigkeiten zusätzlich nach dem 11. März 2020 eingetreten sein.
Der Zuschuss der Bundesmittel ergänzend zum Länderprogramm dient zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen (u.a. durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä.).
Über- oder Doppelkompensationen durch die Inanspruchnahme von Mitteln aus anderen Maßnahmen oder Programmen sollen von vornherein vermieden bzw. im Nachhinein korrigiert werden. Der Zuschuss übernimmt deshalb auch die Funktion einer Liquiditätshilfe bis zur Klärung und Inanspruchnahme anderer Ansprüche.
SOFORTHILFE-PAKET I (Land Berlin)
Aktueller Hinweis: Nach Mitteilung der IBB ist die Antragstellung gestoppt, da die zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind. Die IBB befindet sich in Abstimmung mit den Senatsverwaltungen für Wirtschaft, Energie und Betriebe sowie Finanzen, um das weitere Vorgehen zu beraten.
Das Soforthilfe-Paket 1bietet zudem Darlehen zur Mitfinanzierung von Restrukturierungsmaßnahmen von Unternehmen in Schwierigkeiten. Das zur Verfügung stehende Darlehnsprogramm ist im Zuge der Corona-Pandemie für diverse betroffene Branchen geöffnet. Um allen von der Coronakrise betroffenen Unternehmen schnell und unbürokratisch helfen zu können, öffnet die Investitionsbank Berlin den Liquiditätsfonds vorübergehend für alle kleine und mittlere Unternehmen bis 250 MitarbeiterInnen einschließlich der Freien Berufe, auch für Clubs und Restaurants.
Zu den Liquiditätshilfen BERLIN der Investitionsbank Berlin gelangen Sie hier.
Wenn Sie konkrete Hilfen benötigen, wenden Sie sich bitte an die IBB – Hotline der IBB Berlin: (030) 2125 4747 (Fragen zu Liquiditätshilfen, Montag – Freitag von 9:00 – 17:00 Uhr)
Die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen für mittelständische und große Unternehmen sowie freie Berufe wurden ausgeweitet, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern. Mithilfe der Liquiditätshilfen soll es Antragstellern ermöglicht werden beispielsweise laufende Kosten für Mieten und Anlagen zu finanzieren. Hierbei handelt es sich um Kredite, d.h. die Leistungen sind später zurückzuzahlen.
Als zusätzliches Sonderprogramm wurde nun auch der “KfW-Schnellkredit 2020“ verabschiedet, welcher die Vergabe von 100 Prozent staatlich abgesicherten Krediten durch die Hausbanken ermöglicht.
Mit dem KfW-Schnellkredit 2020 kann alles gefördert werden, was für Ihre unternehmerische Tätigkeit notwendig ist. Dazu zählen:
- Anschaffungen wie Maschinen und Ausstattung (Investitionen)
- Alle laufenden Kosten wie Miete, Gehälter oder Warenlager (Betriebsmittel)
Sie erhalten den KfW-Schnellkredit 2020 ohne Risikoprüfung und die KfW übernimmt 100 % des Kreditausfallrisikos von Ihrer Bank. Als Kreditnehmer haften Sie zu 100 % für die Rückzahlung. Sie brauchen nur wenige Unterlagen, mit denen Sie Ihre Zahlen nachweisen.
- Antragsberechtigt sind Unternehmen mit mehr als zehn und weniger als 250 Mitarbeitern (die in vielen Bundesländern, anders als in Brandenburg, bei den Soforthilfen nicht anspruchsberechtigt sind).
- Kredithöhe: drei Monatsumsätze des Jahres 2019, maximal aber pro Betrieb 500.000 Euro (bei 11 bis 50 Mitarbeitern) und 800.000 Euro (über 50 Mitarbeitern).
- Laufzeit: zehn Jahre (gegebenenfalls bis zu zwei Jahre tilgungsfrei); Zinssatz bei drei Prozent p.a.
- Der Betrieb muss mindestens seit dem 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sein.
- Der Betrieb darf zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
- Das Unternehmen muss zuvor einen Gewinn verzeichnet haben (Durchschnitt der letzten drei Jahre). Die Hausbank muss Gewinn, Umsatz und die Anzahl der Beschäftigten vor der Darlehensauszahlung prüfen.
- 100%ige Haftungsfreistellung der Hausbank durch die KfW/Bund, keine Sicherheiten, keine Risikoprüfung (weder durch die Hausbank noch durch die KfW).
Zum KfW-Schnellkredit 2020 gelangen Sie hier.
Zudem wurden die bestehenden Liquiditätshilfen ausgeweitet:
ERP- UND KFW-KREDITE (Bund)
Die bestehenden Kredite für mittelständische und große Unternehmen sowie freie Berufe wurden ausgeweitet, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern.
· ERP-Gründerkredit Universell (Betriebsmittelförderung) für Unternehmen, die noch keine 5 Jahre bestehen
· KfW-Unternehmerkredit (Betriebsmittelfinanzierung) für Unternehmen, die mehr als 5 Jahre am Markt bestehen
- Die Bedingungen für beide Kredite wurden gelockert, indem Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für Betriebsmittelkredite erhöht und die Instrumente auch für Großunternehmen mit einem Umsatz von bis zu 2 Mrd. Euro (bisher: 500 Mio Euro) geöffnet werden. Durch die höhere Risikoübernahme wird die Bereitschaft von Hausbanken zur Kreditvergabe angeregt.
- Für größere Unternehmen (künftig bis 5 Mrd. Euro Umsatz) wird das KfW-Kreditprogramm ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich zur Verfügung gestellt. Die staatliche Risikoübernahme wird von 50 auf 70 % erhöht.
- Bei den Bürgschaftsbanken wird der Bund seinen Risikoanteil um 10 % erhöhen. Um die Liquiditätsbereitstellung zu beschleunigen, eröffnet der Bund die Möglichkeit, dass die Bürgschaftsbanken Entscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von 3 Tagen treffen können.
- Für Unternehmen, die krisenbedingt vorübergehend in ernsthafte Finanzierungsschwierigkeiten geraten und keinen Zugang zu den bestehenden Förderprogrammen haben, werden zusätzliche Sonderprogramme bei der KfW aufgelegt. Diese Sonderprogramme werden derzeit bei der EU-Kommission zur Genehmigung angemeldet.
KfW-und ERP-Kredite sind über Ihre Hausbank und die Sparkassen bei der KfW zu beantragen. Informationen dazu gibt es auf der Webseite der KfW und bei allen Banken und Sparkassen. Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001.
3. STEUERLICHE LIQUIDITÄTSHILFE FÜR UNTERNEHMEN
Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, wird Unternehmen durch die Finanzämter die Möglichkeit von Steuerstundungen in Milliardenhöhe gewährt.
- Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. An entsprechende Anträge sollen keine strengen Anforderungen gestellt werden. Bei einer Stundung wird der Fälligkeitstag einer Steuerzahlung hinausgeschoben.
- Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald sich abzeichnet, dass die Einkünfte des Steuerpflichtigen in 2020 voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt.
- Auf Vollstreckungsmaßnahmen (zum Beispiel Kontenpfändung) und Säumniszuschläge wird bis 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.
Zu den zuständigen Berliner Finanzämtern gelangen Sie hier: https://service.berlin.de/standorte/finanzaemter/
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 30.9.
Zurzeit gibt es keine Verpflichtung unmittelbar Insolvenz zu beantragen. Dadurch sollen Unternehmen geschützt werden, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten.
Entschädigungszahlungen bei Verdienstausfällen nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 56 ff IfSG)
Bei einer vom Gesundheitsamt verhängten häuslichen oder stationären Quarantäne eines Arbeitnehmers leistet der Arbeitgeber nach § 56 IfSG zunächst eine Entschädigung an den Arbeitnehmer in voller Lohnhöhe für die Dauer von maximal 6 Wochen. Die geleistete Entschädigung kann der Arbeitgeber von der Senatsverwaltung für Finanzen, Bereich Selbstversicherung zurückfordern, wenn ein bezirkliches Gesundheitsamt die Maßnahme verhängt hat. Auch Selbständige haben einen Anspruch auf Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung berechnet sich nach der Höhe des Einkommens aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit im Jahr vor ihrer Einstellung und ist durch Einkommensteuerbescheid nachzuweisen.
Auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Finanzen finden Sie nützliche Informationen und Antragshinweise.
4. LEITFÄDEN
Leitfaden für Unternehmen
Wir stehen im engen Austausch mit den Kammern und Verbänden. Unter Einbeziehung der für den Berliner Mittelstand wichtigsten Kreditinstituten wurde eine gemeinsame Kommunikation mit fünf Schritten zur Orientierung der Wirtschaft vereinbart, um die optimale Nutzung der Hilfen des Bundes und des Landes Berlin zu sichern:
1. Hausbank kontaktieren: Bei notwendigen Überbrückungsfinanzierungen sollte als erster Schritt zeitnah das Gespräch mit der Hausbank gesucht werden. Über Ihre Hausbank können Sie auch die Bundeshilfen der KfW beantragen. Mehr dazu unter: www.kfw.de
2. Bürgschaftsbank kontaktieren: Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen können durch die Bürgschaftsbank besichert werden. Webseite der Bürgschaftsbank
3. Kurzarbeit beantragen: Wenn Ihr Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Coronavirus Kurzarbeit anordnet, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten.
weitere Informationen zur Beantragung von Kurzarbeit
4. Steuerstundung verhandeln: Sprechen Sie mit Ihrem Finanzamt oder Ihrem Steuerberater über die Möglichkeit von Steuerstundungen.
5. Liquiditätshilfe Sonderfall Corona: Mit den Liquiditätshilfen BERLIN richtet sich die IBBan etablierte Unternehmen mit Liquiditätsengpässen. Wir öffnen das Darlehensprogramm für weitere von der Corona-Epidemie betroffene Branchen.
Alle Informationen auch hier.
Leitfaden für Selbstständige
Im Prinzip gelten für Selbstständige nicht grundlegend andere Regeln. Die richtigen Schritte sind:
1. Infektionsschutzgesetz: In Quarantänefällen besteht für Selbstständige Ersatzanspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz. Die Entschädigung kann bis zu drei Monate nach der Einstellung der Tätigkeit beim Gesundheitsamt beantragt werden.
2. Hausbank: Selbstständige sollten mit ihrer Hausbank in Kontakt treten. Über diese kann auch die im Bund beschlossene ausgeweitete Liquiditätshilfe der KfW abgerufen werden.
3. Steuerlast reduzieren: Finanzämter werden angewiesen, Steuern zu stunden um Liquidität bei Selbstständigen und Unternehmen zu belassen. Steuervorauszahlungen können außerdem unbürokratisch reduziert werden. Bis zum Ende des Jahres verzichten Finanzämter auf Vollstreckungsmaßnahmen, wenn Bezug zur Corona-Pandemie besteht.
4. Grundsicherung für Selbstständige: Nach SGB II können Selbstständige mit unzureichendem Einkommen beim Jobcenter Grundsicherung beantragen. Dabei gilt anders als beim ALG II keine Obergrenze für geleistete Arbeitsstunden. Die Bundesanstalt für Arbeit hat zugesagt, unbürokratisch Anträge etwa auch per Telefon entgegen zu nehmen.
5. Eine Aufnahme von Selbstständigen in die Regelungen zur Kurzarbeit wird aktuell vom Bund geprüft.
6. Notfallfonds: Der Bund erarbeitet darüber hinaus einen Notfallfonds, der sich auch an Selbstständige richtet. Details werden zeitnah vom Bund veröffentlicht.
5. ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN FÜR FREIBERUFLER
Freiberufler und Selbstständige, die aufgrund von Notlagen Leistungen zur Existenzsicherung beantragen müssen, können sich bei der Agentur für Arbeit über Unterstützungsmöglichkeiten informieren. Dies betrifft z.B.:
- Neuantragstellung Arbeitslosengeld II
- Finanzieller Notlage
- Kurzfristiger Energieabschaltung bzw. Räumungsklage
- Kostenübernahme für ein Wohnheim / drohender Obdachlosigkeit
Die benötigten Formulare finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/download-center-arbeitslos
Zudem können Sie den angebotenen e-Service der Arbeitsagentur nutzen: https://www.arbeitsagentur.de/eservices?pk_vid=8d2f4452cf8726d515844414147bbf0f
6. ZUSCHÜSSE FÜR SELBSTÄNDIGE
Zuschüsse für Beratungsleistungen
Ab sofort können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler, die von der Corona-Krise betroffen sind, beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Zuschuss in Höhe von 100 Prozent für Beratungsleistungen beantragen. Ein externer Unternehmensberater kann vielfältig Hilfestellung geben, falls Unternehmer neue Geschäftsfelder suchen, Ihre Geschäfte umstellen bzw. digitalisieren wollen oder Beratung zur Wiederherstellung ihrer Liquidität benötigen. Dazu hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die Förderung unternehmerischen Know-hows kurzfristig ergänzt. Die Beratungen werden bis zu einem Wert von 4.000 Euro gefördert.
Die „Förderung unternehmerischen Know-hows“ richtet sich an
- Junge Unternehmen, die nicht länger als zwei Jahre am Markt sind (Jungunternehmen)
- Unternehmen ab dem dritten Jahr nach der Gründung (Bestandsunternehmen)
- Unternehmen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden – unabhängig vom Unternehmensalter (Unternehmen in Schwierigkeiten)
Gefördert werden allgemeine sowie spezielle Beratungen:
- Allgemeine Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung.
Um strukturellen Ungleichheiten zu begegnen, können zusätzlich zu den Themen einer allgemeinen Beratung weitere Beratungsleistungen gefördert werden. Hierzu gehören Beratungen von Unternehmen, die
- von Frauen geführt werden.
- von Migrantinnen oder Migranten geführt werden.
- von Unternehmern/innen mit anerkannter Behinderung geführt werden.
- zur besseren betrieblichen Integration von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern mit Migrationshintergrund beitragen.
- zur Arbeitsgestaltung für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit Behinderung beitragen.
- zur Fachkräftegewinnung und -sicherung beitragen.
- zur Gleichstellung und besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen.
- zur alternsgerechten Gestaltung der Arbeit beitragen.
- zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz beitragen.
Sämtliche Informationen zur „Förderung unternehmerischen Know-hows“ erhalten Sie hier.
Fragen rund um die Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 beantwortet auch die IHK – Hotline der IHK Berlin: (030) 31 510 919 (allgemeine Fragen, täglich von 8:00 – 17:00 Uhr).