Aufhebung

Ausgleichsbetrag
Nach Abschluss der Sanierung oder der erfolgten Einzelentlassung haben die Grundstückseigentümer im Teilbereich des umfassenden Sanierungsverfahrens einen Ausgleichsbetrag in Geld an das Bezirksamt Spandau zu entrichten (§ 154 BauGB). Für Grundstücke im vereinfachten Sanierungsverfahren wird kein Ausgleichsbetrag erhoben. Im Teilbereich des umfassenden Sanierungsverfahrens ist zu erwarten, dass die durchgeführten Maßnahmen zu einer sanierungsbedingten Erhöhung des Bodenwerts führen. Diese Bodenwerterhöhung besteht aus der Differenz des Bodenwertes, den ein Grundstück hat, wenn die Sanierung weder geplant noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert) und dem Bodenwert, der sich aus der Vorbereitung und Durchführung der Neuordnung ergibt (Endwert). Dieser Wertunterschied ist von den Eigentümerinnen und Eigentümern als Ausgleichsbetrag zu zahlen. Er wird spätestens zum Jahresende des dritten Jahres nach erfolgter Entlassung vom Bezirksamt erhoben. Auf freiwilliger Basis kann der Ausgleichsbetrag bereits vor der förmlichen Entlassung entrichtet werden (Ablösebetrag).

Entlassung
Nach Abschluss des Sanierungsverfahrens wird die Sanierungsverordnung nach § 162 BauGB förmlich aufgehoben. Dies wird voraussichtlich nach 15 Jahren Sanierungs-
durchführung der Fall sein. Der Sanierungsvermerk im Grundbuch wird anschließend gelöscht. Eigentümerinnen und Eigentümer können gemäß § 163 BauGB eine vorzeitige Entlassung ihres Grundstücks aus der Sanierung beantragen. Dem Entlassungsantrag wird statt gegeben, wenn die grundstücksbezogenen und grundstücksübergreifenden Sanierungsziele erreicht sind. Die Voraussetzungen für eine Einzelentlassung werden in den ersten Jahren nach Sanierungsbeginn in der Regel nicht vorliegen, da viele Sanierungsziele erst im Laufe des Verfahrens konkretisiert werden.