Am 18.06.2019 wurde die Aufstellung einer Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beschlossen (Bekanntmachung im Amtsblatt von Berlin am 05.07.2019). Ende 2019 und Anfang 2020 erfolgte die vertiefende Untersuchungen des Gebiets zur Beurteilung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Verordnungserlasses sowie zur Bestimmung des räumlichen Umgriffs einer Verordnungskulisse.
Am 23.06.2020 wurde die Soziale Erhaltungsverordnung „Wilhelmstadt“ durch das Bezirksamt Spandau festgesetzt (Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin am 03.07.2020).
Die Erhaltungsverordnung der Wilhelmstadt finden sie hier.
Das Gebiet umfasst aktuell ca. 25.000 Einwohner und ca. 15.000 Wohnungen.
Ziel der Verordnungen ist es, die Erhaltungsgebiete aufgrund ihrer städtebaulichen Eigenart zu sichern, behutsam weiterzuentwickeln und an heutige Nutzungserfordernisse anzupassen. Die städtebauliche Eigenart ergibt sich sowohl aus der Stadtgestalt als auch aus dem Ortsbild.
Um das Ziel einer behutsamen Stadterneuerung zu verwirklichen und schützenswerte städtebauliche Strukturen zu erhalten, hat der Gesetzgeber den Städten und Gemeinden rechtliche Instrumente zur Durchsetzung der Ziele an die Hand gegeben. So besteht die Pflicht zur Einholung einer Genehmigung für alle im Erhaltungsgebiet beabsichtigten baulichen Maßnahmen – egal ob es sich hierbei um kleine oder große, baugenehmigungsfreie oder –pflichtige Maßnahmen handelt.
Der Genehmigungsvorbehalt bezieht sich nicht nur auf die vollständige Beseitigung, sondern auch auf den Teilabbruch einer baulichen Anlage wie beispielsweise den Rückbau eines Gebäudes, um ein Stockwerk oder den Abriss eines Nebengebäudes.
Der Genehmigungsvorbehalt umfasst sowohl Maßnahmen an der äußeren als auch der inneren Bausubstanz. Bei Maßnahmen an der Außenhülle kann es sich beispielsweise um den Austausch von Fenstern und Türen, die Veränderung von Schaufensterfronten und Werbeanlagen, die Farbe des Fassadenanstrichs, die Unterteilung der Fenster oder das Material der Dächer handeln.
Der Genehmigungsvorbehalt bezieht sich auf nutzungsstrukturelle Änderungen, welche städtebauliche Folgen – sozialer oder wirtschaftlicher Art – nach sich ziehen wie z.B. die Umwidmung städtebaulich bedeutsamer Gebäude in Vergnügungsstätten oder die Umwandlung von Wohnraum in Büroräume.
Der Genehmigungsvorbehalt bezieht sich sowohl auf die erstmalige Herstellung einer baulichen Anlage als auch die Wiederherstellung einer Anlage in früherer oder veränderter Form im Sinne der Rekonstruktion. Bauausführungen sollen so erfolgen, dass die städtebauliche Eigenart nicht beeinträchtigt wird, wie es beispielsweise durch die Verwendung gebietsfremder Gestaltungselemente erfolgen kann.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite des Bezirksamts oder bei der Mieterberatung Milieuschutz Spandau.
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