AKTUALISIERUNG: Verlängerung der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe bis zum 30. September 2021.
Die Bundesregierung hat die Corona-bedingte Neustarthilfe für Soloselbstständige verlängert. Der Förderzeitraum wurde von Juli bis September 2021 verlängert, der Förderbetrag in diesem Zeitraum auf bis zu 1.500 Euro pro Monat erhöht.
Hinweis: Die bisherigen Antragsverfahren werden übernommen. Sollte ein neues oder ein weiteres Steuerbüro zur Bearbeitung der Anträge beauftragt werden, kann die Übersicht der Steuerberaterkammer-Berlin hier genutzt werden.
Forderzeitraum der Überbrückungshilfe III ist November 2020 bis 30. September 2021.
Wer kann Überbrückungshilfe beantragen?
Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat (Überbrückungshilfe II) bzw. 200.000 Euro pro Monat (Überbrückungshilfe III)
Konkret können folgende Fixkosten erstattet werden:
Umsatzrückgang (im Fördermonat gegenüber entsprechenden Monats in 2019) | Erstattung als Überbrückungshilfe |
Zwischen 30 % und unter 50 % (bisher mindestens 40 %) | bis 40 % der förderfähigen Fixkosten |
Zwischen 50 % und 70 % | bis 60 % der förderfähigen Fixkosten (bisher 50 %) |
Mehr als 70 % | bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten (bisher 80 %) |
Überbrückungshilfe III:
Alle Unternehmen mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten.
Um auch kleinen Unternehmen mit wenigen Beschäftigen und sehr hohen Fixkosten spürbar zu helfen, entfallen ab September die entsprechenden Höchstgrenzen.
Ab dem 1. Januar ist auch die „Neustarthilfe für Soloselbstständige“ in der Überbrückungshilfe III inbegriffen:
Die Antragstellung hat wie bisher durch einen beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt zu erfolgen.
Die Anträge (Überbrückungshilfe II) können bis spätestens 31. Januar 2021 gestellt werden.
Wie bisher ist die Antragstellung komplett digital und kann hier erfolgen.
Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe finden Sie hier.
NEU: besondere Berücksichtigung von Unternehmen der Branchen, die besonders von der Krise betroffen sind (bspw. Reisebüros, Reiseveranstalter, Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, Einzelhandel und Soloselbstständige)
NEU: „Neustarthilfe Berlin“ startet ab dem 17.05.2021 (für Soloselbstständige)
NEU: Kleinbetriebe – „Neustarthilfe Berlin für KMU“ startet ab dem 25.05.2021
Liquiditätshilfen durch Bürgschaften des Landes Berlin
AUßERORDENTLICHE HILFE FÜR DEN DEZEMBER 2020
Anträge können nach Öffnung des Portals hier digital eingereicht werden. Wie bisher kann dies nur durch einen beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt erfolgen.
Soloselbstständige
Bei einer Beantragung von weniger als 5.000 Euro Förderung, muss das Verfahren nicht durchlaufen werden. Die Antragsberechtigung erfolgt direkt unter besonderen Identifizierungspflichten. Als Voraussetzung hierfür wird ein ELSTER-Zertifikat benötigt. Informationen zur Erstellung eines Benutzerkontos für ELSTER und zur Zertifikatsdatei finden Sie auf dem ELSTER-Portal. Nähere Informationen finden Sie hier.
Der Direktantrag auf November- und Dezemberhilfe kann lediglich einmal erfolgen. Eine Änderung des Antrags nach der Absendung ist derzeit nicht möglich.
Antragsberechtigt sind direkt von Schließungen betroffene
Zu den direkt betroffenen Unternehmen zählen Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die wegen des Bund-Länder-Beschlusses den Geschäftsbetrieb einstellen mussten sowie Hotels.
Zu den indirekt betroffenen Unternehmen zählen Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
Förderung
Die außerordentliche Hilfe für den November 2020 beinhaltet Zuschüsse pro Woche der Schließungen i.H.v. 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019.
Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.
Wurde die Geschäftstätigkeit nach dem 31. Oktober 2019 aufgenommen, kann der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung angegeben werden.
Anrechnung von Hilfen
Die im November 2020 gezahlten staatlichen Hilfen werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
Anrechnung von Umsätzen
Wenn im November 2020 trotz der Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.
Sonderregelung für Restaurants
Die Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen werden von der Anrechnung ausgenommen. Beim Außerhausverkauf wird die Erstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf die Umsätze der im Restaurant verzehrten Speisen begrenzt (voller MwSt-Satz). Der Außerhausverkauf in diesem Zeitraum– (reduzierte MwSt-Satz) – wird herausgerechnet.
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