Grundsätzlich gilt die Einschränkung der sozialen Kontakte auf ein Mindestmaß. Insbesondere zu haushaltsfremden Personen ist der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten, soweit dies die äußeren Umstände zulassen. Die eigene Wohnung bzw. Unterkunft darf nur aus triftigem Grund verlassen werden. Das Berliner Stadtgebiet darf darüber hinaus nur innerhalb eines Umkreises von 15 km verlassen werden (sofern eine 7-Tage-Inzidenz von mehr als 200 vorliegt).
Jede Person ist angehalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum im Freien an Orten zu tragen, an denen der Mindestabstand von 1,5 Meter in der Regel nicht eingehalten werden kann. Auch in geschlossenen Räumen wie im ÖPNV, in Flughäfen oder Bahnhöfen, in Einzelhandelsgeschäften aller Art, in Gaststätten, in Kinos, Theatern, Konzert- und Opernhäusern und ähnlichen Einrichtungen, in Arztpraxen, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen sind Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen.
Eine zusätzliche Maskenpflicht gilt an festgelegten Orten, Plätzen und Straßen. Eine Übersicht dazu sowie weitere Informationen zu den aktuellen Abstands- und Hygieneregeln finden Sie hier.
Die ausgeweitete Maskenpflicht gilt nun auf Märkten, in Warteschlangen und in bisher benannten Einkaufsstraßen – darunter die Altstadt Spandau.
Hier kann bei Nichteinhaltung ein Bußgeld zwischen 50 und 500 € fällig werden, auch im ÖPNV.
Eine neue Fassung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung gilt bis zum 7. März 2021.
Kontaktbegrenzungen im öffentlichen und privaten Raum
Gaststätten und Schankwirtschaften
Dienstleistungsgewerbe
Einzelhandel und Märkte
Betriebskantinen
Sonstiges Gewerbe
Eine Verlinkung zur aktuellen Pressemitteilung finden Sie hier.
Die offizielle Aufbereitung zur Orientierungshilfe ist außerdem hier abrufbar.
Weitere Informationen zur Eindämmungsverordnung (hier) sowie den geltenden Hygienevorschriften (hier) finden Sie auf den Seiten des Berliner Senats.
Weitere Informationen erhalten Sie außerdem im Rahmen der digitalen Veranstaltungen von Berlin Partner:
25.02.2021 – 9:30 bis 10:30 Uhr
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