COVID-19 Orientierungshilfe für Gewerbe und Privatpersonen – AKTUALISIERT 22.02.21

Grundsätzlich gilt die Einschränkung der sozialen Kontakte auf ein Mindestmaß. Insbesondere zu haushaltsfremden Personen ist der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten, soweit dies die äußeren Umstände zulassen. Die eigene Wohnung bzw. Unterkunft darf nur aus triftigem Grund verlassen werden. Das Berliner Stadtgebiet darf darüber hinaus nur innerhalb eines Umkreises von 15 km verlassen werden (sofern eine 7-Tage-Inzidenz von mehr als 200 vorliegt).

Jede Person ist angehalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum im Freien an Orten zu tragen, an denen der Mindestabstand von 1,5 Meter in der Regel nicht eingehalten werden kann. Auch in geschlossenen Räumen wie im ÖPNV, in Flughäfen oder Bahnhöfen, in Einzelhandelsgeschäften aller Art, in Gaststätten, in Kinos, Theatern, Konzert- und Opernhäusern und ähnlichen Einrichtungen, in Arztpraxen, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen sind Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen.

Eine zusätzliche Maskenpflicht gilt an festgelegten Orten, Plätzen und Straßen. Eine Übersicht dazu sowie weitere Informationen zu den aktuellen Abstands- und Hygieneregeln finden Sie hier.
Die ausgeweitete Maskenpflicht gilt nun auf Märkten, in Warteschlangen und in bisher benannten Einkaufsstraßen – darunter die Altstadt Spandau

Hier kann bei Nichteinhaltung ein Bußgeld zwischen 50 und 500 € fällig werden, auch im ÖPNV.

Eine neue Fassung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung gilt bis zum 7. März 2021.

Kontaktbegrenzungen im öffentlichen und privaten Raum

  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum, insbesondere auf Straßen, Plätzen, Wegen und in Grünanlagen, ist lediglich allein, mit Personen des eigenen Haushalts oder einem Angehörigen eines weiteren Haushalts gestattet.
  • Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres bleiben von dieser Regelung unberücksichtigt und werden nicht eingerechnet.

Gaststätten und Schankwirtschaften

  • Gaststätten und Schankwirtschaften bleiben weiterhin für den Publikumsverkehr geschlossen. Speisen und Getränke dürfen lediglich zur Abholung oder Lieferung angeboten werden.
  • Es gilt ein Verbot des Ausschanks, der Abgabe sowie des Verzehrs von alkoholischen Getränken zwischen 23 Uhr und 6 Uhr des Folgetages.
  • Grundsätzlich ist der Verkauf und die Abgabe von alkoholischen Getränken zum Sofortverzehr verboten. Handelsüblich geschlossene Getränkeflaschen, -dosen oder -tüten bleiben von dieser Regelung unberücksichtigt.
  • Der Verzehr von alkoholischen Getränken in Grünanlagen und auf Parkplätzen ist nicht gestattet. (Die allgemeine Unzulässig des Verzehrs von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum entfällt.)

Dienstleistungsgewerbe

  • Dienstleistungsbetriebe der Körperpflege (dazu zählen u.a. Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios) bleiben geschlossen und dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten.
  • Eine Ausnahme gilt für medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere Physio-, Ergo- und Logotherapie, Podologie, Fußpflege und Heilpraktiker*innen.
  • Eine weitere Ausnahme gilt für Friseurbetriebe: Diese dürfen ab dem 1. März 2021 unter Einhaltung besonderer Hygiene- und Schutzmaßnahmen öffnen.

Einzelhandel und Märkte

  • Verkaufsstellen gemäß des Berliner Ladenöffnungsgesetzes sowie Wochenmärkte bleiben geschlossen.
  • Ausnahmen gelten für den Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, Tabakprodukte, Schreibwaren, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Tierbedarf, Apotheken, Einrichtungen zum Erwerb von Sanitätsbedarf sowie von Hör- und Sehhilfen, Weihnachtsbaumverkauf, Drogerien, Reformhäuser, Tankstellen, Abhol- und Lieferdienste, gewerblichen Handwerksbedarf, Poststellen, Banken und Sparkassen, Waschsalons, Kfz- und Fahrradwerkstätten.
  • Jahrmärkte und Volksfeste sind untersagt.

Betriebskantinen

  • Es dürfen Speisen und Getränke zum Verzehr vor Ort angeboten werden sofern eine angemessene Versorgung der Mitarbeiter*innen nicht anders gesichert werden kann.
  • Es ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Sonstiges Gewerbe

  • Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen.
  • Auch Sonnenstudios bleiben für den Kundenbetrieb geschlossen.

Eine Verlinkung zur aktuellen Pressemitteilung finden Sie hier.

Die offizielle Aufbereitung zur Orientierungshilfe ist außerdem hier abrufbar.

Weitere Informationen zur Eindämmungsverordnung (hier) sowie den geltenden Hygienevorschriften (hier) finden Sie auf den Seiten des Berliner Senats.

Weitere Informationen erhalten Sie außerdem im Rahmen der digitalen Veranstaltungen von Berlin Partner:

25.02.2021 – 9:30 bis 10:30 Uhr
„Das 1×1 des Onlinemarketings – Begriffe, Nutzerverhalten und Onlinekanäle“

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