COVID-19 Überbrückungshilfe für Unternehmen – AKTUALISIERT 16.06.21

AKTUALISIERUNG: Verlängerung der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe bis zum 30. September 2021.

Die Bundesregierung hat die Corona-bedingte Neustarthilfe für Soloselbstständige verlängert. Der Förderzeitraum wurde von Juli bis September 2021 verlängert, der Förderbetrag in diesem Zeitraum auf bis zu 1.500 Euro pro Monat erhöht.


Hinweis: Die bisherigen Antragsverfahren werden übernommen. Sollte ein neues oder ein weiteres Steuerbüro zur Bearbeitung der Anträge beauftragt werden, kann die Übersicht der Steuerberaterkammer-Berlin hier genutzt werden.

Forderzeitraum der Überbrückungshilfe III ist November 2020 bis 30. September 2021.

Wer kann Überbrückungshilfe beantragen?

  • Unternehmen, die entweder einen Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten erlitten haben oder die im selben Zeitraum insgesamt einen durchschnittlichen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % pro Monat verzeichnen mussten.
  • Auch Soloselbstständige und Freiberufler können einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen.
  • Bei einem Umsatzrückgang von weniger als 30 % wird weiterhin keine Überbrückungshilfe ausgezahlt.

Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat (Überbrückungshilfe II) bzw. 200.000 Euro pro Monat (Überbrückungshilfe III)

Konkret können folgende Fixkosten erstattet werden:

Umsatzrückgang (im Fördermonat gegenüber entsprechenden
Monats in 2019)
Erstattung als Überbrückungshilfe
Zwischen 30 % und unter 50 % (bisher mindestens 40 %)bis 40 % der förderfähigen Fixkosten
Zwischen 50 % und 70 %bis 60 % der förderfähigen Fixkosten (bisher 50 %)
Mehr als 70 %bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten (bisher 80 %)

Überbrückungshilfe III:

Alle Unternehmen mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten.

  • Mieten und Pachten
  • Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten bis zu 20.000 Euro
  • Marketing- und Werbekosten (maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019)
  • Einzelhändler: Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware werden als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt

Um auch kleinen Unternehmen mit wenigen Beschäftigen und sehr hohen Fixkosten spürbar zu helfen, entfallen ab September die entsprechenden Höchstgrenzen.

Ab dem 1. Januar ist auch die „Neustarthilfe für Soloselbstständige“ in der Überbrückungshilfe III inbegriffen:

  • auf Leistungen der Grundsicherung und ähnliche Leistungen nicht anrechenbar
  • einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 7.500 Euro (statt bisher 5.000 Euro) bis Ende Juni 2021
  • Ergänzung der bisherigen Erstattung von Fixkosten durch eine einmalige Betriebskostenpauschale (50% (statt bisher 25%) des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 als Zuschuss) für Soloselbstständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfe III keine Fixkosten geltend machen können, dennoch hohe Umsatzeinbußen zu verzeichnen haben

Die Antragstellung hat wie bisher durch einen beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt zu erfolgen.

Die Anträge (Überbrückungshilfe II) können bis spätestens 31. Januar 2021 gestellt werden.

Wie bisher ist die Antragstellung komplett digital und kann hier erfolgen.

Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe finden Sie hier.

NEU: besondere Berücksichtigung von Unternehmen der Branchen, die besonders von der Krise betroffen sind (bspw. Reisebüros, Reiseveranstalter, Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, Einzelhandel und Soloselbstständige)

  • Der Wertverlust für verderbliche Ware und saisonale Ware der Wintersaison 2020/2021 wird als Kostenposition anerkannt; diese Waren können zu 100 % als Fixkosten angerechnet werden und sind somit förderfähig
  • in der Reisebranche können externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten um eine 50 prozentige Pauschale für interne Kosten erhöht und bei den Fixkosten angerechnet werden

NEU: „Neustarthilfe Berlin“ startet ab dem 17.05.2021 (für Soloselbstständige)

  • Antragsberechtigte werden durch die IBB per E-Mail informiert
  • Unterstützung von Soloselbstständigen mit bis zu 5 Beschäftigten als Ergänzung zur Überbrückungshilfe III
  • 75 prozentigen Förderung des Referenzumsatzes im Jahr 2019
  • max. Fördersatz von 7.500 Euro für Soloselbstständige
  • Bedingung: Antragsteller müssen den Geschäftsbetrieb bis zum 30. Juni 2021 aufrechterhalten
  • Die Zahlung des Zuschusses erfolgt für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021

NEU: Kleinbetriebe – „Neustarthilfe Berlin für KMU“ startet ab dem 25.05.2021

  • antragsberechtigt: kleine Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten erhalten Zuschuss in Höhe von bis zu 6.000 Euro zur Existenzsicherung
  • Höhe des Zuschusses: für den Bewilligungszeitraum von Januar bis Juni 2021 pauschal 1.000 Euro pro Monat
  • ergänzend zu Überbrückungshilfe III

Liquiditätshilfen durch Bürgschaften des Landes Berlin

  • Zwischenfinanzierung durch das Land Berlin aufgrund Verzögerung der Auszahlung der Bundeshilfen
  • Übernahme von 90 % der Bürgschaft durch die Bürgschaftsbank zu Berlin Brandenburg
  • Übernahme von bis zu 250.000 Euro für Zwischenfinanzierungen
  • Weitere Informationen dazu so sind hier zu finden.

AUßERORDENTLICHE HILFE FÜR DEN DEZEMBER 2020

Anträge können nach Öffnung des Portals hier digital eingereicht werden. Wie bisher kann dies nur durch einen beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt erfolgen.

Soloselbstständige
Bei einer Beantragung von weniger als 5.000 Euro Förderung, muss das Verfahren nicht durchlaufen werden. Die Antragsberechtigung erfolgt direkt unter besonderen Identifizierungspflichten. Als Voraussetzung hierfür wird ein ELSTER-Zertifikat benötigt. Informationen zur Erstellung eines Benutzerkontos für ELSTER und zur Zertifikatsdatei finden Sie auf dem ELSTER-Portal. Nähere Informationen finden Sie hier.

Der Direktantrag auf November- und Dezemberhilfe kann lediglich einmal erfolgen. Eine Änderung des Antrags nach der Absendung ist derzeit nicht möglich.

Antragsberechtigt sind direkt von Schließungen betroffene

  • Unternehmen
  • Betriebe
  • Selbstständige
  • Vereine
  • Einrichtungen
  • indirekt betroffene Unternehmen

Zu den direkt betroffenen Unternehmen zählen Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die wegen des Bund-Länder-Beschlusses den Geschäftsbetrieb einstellen mussten sowie Hotels.

Zu den indirekt betroffenen Unternehmen zählen Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Förderung
Die außerordentliche Hilfe für den November 2020 beinhaltet Zuschüsse pro Woche der Schließungen i.H.v. 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019.

Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.

Wurde die Geschäftstätigkeit nach dem 31. Oktober 2019 aufgenommen, kann der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung angegeben werden.

Anrechnung von Hilfen
Die im November 2020 gezahlten staatlichen Hilfen werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

Anrechnung von Umsätzen
Wenn im November 2020 trotz der Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

Sonderregelung für Restaurants
Die Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen werden von der Anrechnung ausgenommen. Beim Außerhausverkauf wird die Erstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf die Umsätze der im Restaurant verzehrten Speisen begrenzt (voller MwSt-Satz). Der Außerhausverkauf in diesem Zeitraum– (reduzierte MwSt-Satz) – wird herausgerechnet.


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