COVID-19 Orientierungshilfe für Gewerbe und Privatpersonen – AKTUALISIERT 19.08.21

Eine neue Fassung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung gilt ab dem 20. August bis voraussichtlich zum 17. September 2021. Bis zu dem genannten Zeitpunkt gelten die bestehenden Regelungen.

Insbesondere zu haushaltsfremden Personen ist der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten, soweit dies die äußeren Umstände zulassen.

Jede Person ist angehalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum an Orten zu tragen, an denen der Mindestabstand von 1,5 Meter in der Regel nicht eingehalten werden kann. In geschlossenen Räumen ist eine medizinische Gesichtsmaske bzw. eine FFP2-Maske zu tragen.

Eine medizinische Gesichtsmaske ist zu tragen…

  • von Personal in Einzelhandelsgeschäften aller Art und Einkaufszentren (Malls) sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr,
  • in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Personal unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht,
  • in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen,
  • von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen in geschlossenen Räumen
  • in gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen
  • in Volkshochschulen, weiteren Einrichtungen der allgemeinen Erwachsenenbildung, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen und freien Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und ähnlichen Bildungseinrichtungen.

Eine FFP-2-Maske ist zu tragen…

  • bei körpernahen Dienstleistungen; Bei Dienstleistungen der Körperpflege ist ein Negativ-Test nachzuweisen.
  • im ÖPNV

Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist im Freien zu tragen…

  • auf Märkten
  • in Warteschlangen

Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske einschließlich einer FFP-2-Maske gilt nicht für

  • Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  • Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine medizinische Gesichtsmaske oder Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,
  • Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel und Aerosole bewirkt wird.

Nachweis eines negativen Tests

Soweit vorgeschrieben ist, dass Personen negativ auf eine Infektion getestet worden sein müssen, ist diese Voraussetzung dadurch zu erfüllen, dass die Person

  • vor Ort einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test durchführen lässt und dieser ein negatives Testergebnis zeigt (Kunden haben einen Anspruch auf den Nachweis des negativen Testergebnisses – ein entsprechendes Muster steht hier zur Verfügung.) oder
  • unter der Aufsicht des jeweils Verantwortlichen einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test zur Selbstanwendung (Selbsttest) vornimmt und dieser nach korrekter Durchführung ein negatives Testergebnis zeigt oder
  • dem jeweils Verantwortlichen eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über ein negatives Testergebnis das tagesaktuell ist, vorlegt (Bescheinigung von Berliner Bürgertestzentren, einer kostenpflichtigen Corona-Teststelle, eines Dienstleistungsgeschäfts oder eines Einzelhandelsgeschäfts, das am selben Tag besucht wurde) oder
  • dem jeweils Verantwortlichen eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über ein negatives Testergebnis eines aktuellen PCR-Tests, das nicht älter als 48 Stunden ist, vorlegt.

Besucher*innen in Krankenhäusern und Einrichtungen im Bereich der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (§ 123 SGB IX) müssen einen Negativ-Test nachweisen.

Ausnahmen von der Testpflicht gelten für Schülerinnen und Schüler für die Teilnehmenden an religiös-kultischen Veranstaltungen.

Die Beschaffung von Masken und Tests kann bei der Überbrückungshilfe III geltend gemacht werden.

Kontaktbegrenzungen auf Veranstaltungen

  • Wenn nicht alle teilnehmenden Personen negativ getestet sind und der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, besteht die Pflicht zum Tragen einer Maske auch am fest zugewiesenen Platz.
  • An Veranstaltungen in geschlossenen Räumen an Veranstaltungen im Freien mit mehr als 100 zeitgleich anwesenden Personen dürfen nur Personen teilnehmen, die negativ getestet sind.
  • An Versammlungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 zeitgleich anwesenden Personen dürfen nur Personen teilnehmen, die negativ getestet sind.
  • Bei Veranstaltungen mit mehr als 2.000 zeitgleich anwesenden Personen an Veranstaltungsorten, die mit Stichtag 13. März 2020 eine Höchstkapazität aufweisen, ist höchstens eine Auslastung von 50 Prozent der Höchstkapazität zulässig. In keinem Fall darf die Zulassung mehr als 25 000 zeitgleich anwesende Personen umfassen.

Hotels und Beherbergunsgbetriebe

  • Besucher*innen müssen am Tag der Anreise einen Negativ-Test vorweisen und darüber hinaus an jedem dritten Tag des Aufenthalts ein negatives Testergebnis nachweisen.

Gaststätten und Schankwirtschaften – ÖFFNUNG der Innenbereiche mit Testpflicht

  • Die Testpflicht für den Außenbereich entfällt.
  • Es gelten die oben genannten maximalen Personenzahlen.
  • Die Kontaktnachverfolgung mit Vermerk der Vorlage des Negativ-Tests ist notwendig, eine Reservierung jedoch nicht zwingend.
  • Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (für Gäste und Personal mit Gastkontakt).
  • Speisen und Getränke dürfen nur am Tisch verzehrt werden; Selbstabholung ist zudem weiterhin möglich.
  • Das Verbot von Ausschank, Abgabe und Verkauf von Alkohol zwischen 0:00 – 05:00 Uhr entfällt.

Links zum Thema:
DEHOGA BERLIN
ORIENTIERUNGSHILFE GASTRONOMIE

Einzelhandel und Dienstleistungen

  • Geschäfte dürfen für eine begrenzte Kundenzahl öffnen. Die Testpflicht entfällt.
  • Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Stellen der Grundversorgung (Supermärkte, Apotheken, Drogerien, Fleischereien, Bäcker etc.). Diese können unter Einhaltung der Hygienevorschriften öffnen. Dabei gilt derzeit: 1 Kunde pro 5
  • Zum Besuch körpernaher Dienstleistungen – inkl. Friseurbetrieben – ist eine Terminvereinbarung notwendig; die Testpflicht entfällt (sofern das Tragen einer Maske möglich ist – ausgenommen bspw. Bartbehandlungen). Das Personal ist mind. 2x pro Woche mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests oder eines Selbsttests auf SARS-CoV-2 zu testen. Auf Wunsch ist eine Bescheinigung über das tagesaktuelle Testergebnis auszustellen, die dem von der Gesundheitsverwaltung zur Verfügung gestellten Muster entspricht.
  • Mitarbeiter*innen mit direktem Kundenkontakt sind dazu verpflichtet, dieses wöchentliche Angebot wahrzunehmen. Das Testergebnis ist vier Wochen lang aufzubewahren.
  • Fahrschulen, Boots- und Flugschulen dürfen öffnen. Das Personal muss sich regelmäßig auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 testen lassen.

Betriebskantinen

  • Es dürfen Speisen und Getränke zum Verzehr vor Ort angeboten werden sofern eine angemessene Versorgung der Mitarbeiter*innen nicht anders gesichert werden kann.
  • Es ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Kulturstätten

  • Museen, Galerien und Gedenkstätten dürfen für den Publikumsverkehr öffnen. Ein tagesaktueller, negativer SARS-CoV-2-Test ist hier vorzulegen.
  • Es gilt die maximale Besucher*innenanzahl von 1 Person pro 5 m² Ausstellungs- oder Betriebsfläche.
  • Die Terminbuchung entfällt bei Ausflugsfahrten, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren Angeboten zu touristischen Zwecken. Hier müssen Gäste zudem nur einen negativen Test vorweisen, sofern geschlossene Räume aufgesucht werden.

Selbstständige

  • Bei direktem Kundenkontakt sind Selbstständige dazu verpflichtet, sich mind. 1x pro Woche einem PoC-Test zu unterziehen. Hierzu kann das kostenlose Testangebot der Stadt Berlin genutzt werden.

Home-Office und Präsenz am Arbeitsplatz

  • Es dürfen max. 50% der eingerichteten Büroarbeitsplätze in einer Arbeitsstätte zeitgleich genutzt werden.
  • Ausgenommen sind Tätigkeiten, die aus zwingenden Gründen in der Arbeitsstätte selbst aufgeführt werden müssen (bspw. wegen des nötigen Kunden- oder Patientenkontakts, der Entgegennahme von Notrufen oder Störfällen, zur Überwachung betrieblicher Anlagen, für das Funktionieren der Rechtspflege, des Justizvollzugs, der Kernaufgaben öffentlicher Verwaltung sowie für die Berufsausbildung).
  • Arbeitgeber*innen sind verpflichtet, Mitarbeiter*innen, die ihre Arbeit mind. zum Teil in Präsenz verrichten, 2x pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit zur Verfügung zu stellen.

Ausnahmeregelungen für geimpfte und genesene Personen

  • Ab dem 15. Tag nach Erhalt der finalen Impfung können Personen jene Angebote ohne Vorlage eines negativen Testergebnisses nutzen, die bisher nur mit einem negativen Testergebnis genutzt werden dürfen.
  • Gleiches gilt für Personen, die bereits von einer Infektion genesen sind.

Der Senat appelliert an Dienstleister und Gewerbetreibende sowie weitere Einrichtungen mit Publikumsverkehr verfügbare digitale Angebote wie die sogenannte Luca-App nutzen. Für den Einzelhandel mit Ausnahme der Grundversorgung wird dies verbindlich vorgeschrieben. Weitere Hinweise sind auf der Senatsseite zu finden.

Eine Verlinkung zur aktuellen Pressemitteilung finden Sie hier.

Die offizielle Aufbereitung zur Orientierungshilfe ist außerdem hier abrufbar.

Weitere Informationen zur Eindämmungsverordnung (hier) sowie den geltenden Hygienevorschriften (hier) finden Sie auf den Seiten des Berliner Senats.

Weiterführende Links

Musterbescheinigung für Testergebnisse
LUCA App zur Kontaktnachverfolgung
Übersicht zu den Testzentren
Beschaffung von Schnelltests
Allgemeine Orientierungshilfe für Gewerbe
Übersicht Geschäftsangebote und geltende Regelungen

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