Sanierungsverfahren

Mit der Festlegung als Sanierungsgebiet hat das Land Berlin die gesetzlichen Grundlagen für die angestrebte Stadtentwicklung in der Wilhelmstadt geschaffen. Das Sanierungsrecht ermöglicht den Einsatz besonderer Planungs-, Steuerungs- und Finanzierungsinstrumente. Mit ihrer Hilfe sollen für den angestrebten Zeitraum von 15 Jahren öffentliche Investitionen in der Wilhelmstadt konzentriert werden, um städtebauliche Defizite und Funktionsschwächen zu beseitigen oder so weit wie möglich zu mildern.

Die Sanierung in der Wilhelmstadt wird in zwei unterschiedlichen Verfahrensarten durchgeführt, in einem umfassenden und in einem vereinfachten Sanierungsverfahren.
Die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum umfassenden oder vereinfachten Sanierungsverfahren ist dem Plan zur Abgrenzung des Sanierungsgebietes [pdf] zu entnehmen.
Die Lage eines Grundstücks im jeweiligen Teilbereich entscheidet über die Anwendung sanierungsrechtlicher Vorschriften. Unterschiede ergeben sich vor allem bei den Antrags- und Genehmigungspflichten, beim Ausgleichsbetrag und bei der Kaufpreisprüfung. Unmittelbar nach der Bekanntmachung der Sanierungsverordnung trägt das zuständige Grundbuchamt in den Grundbüchern der betreffenden Grundstücke den sogenannten Sanierungsvermerk ein. Dieser Sanierungsvermerk weist auf die Durchführung der gesamtgebietlichen Sanierungsmaßnahme und die Betroffenheit des Grundstücks hin. Der Sanierungsvermerk hat keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen. Er ist keine sanierungsrechtliche Belastung im Sinne des § 879 BGB und kein einzutragendes Recht zugunsten der Gemeinde.

Für Eigentümerinnen und Eigentümer, Mieterinnen und Mieter sowie Pächterinnen und Pächter besteht nach § 138 BauGB eine erweiterte Auskunftspflicht über die Sanierung betreffende Sachverhalte.

Genehmigungen

  • Antrags- und Genehmigungspflichten (§§144, 145 BauGB)
    Gemäß § 144, 145 Baugesetzbuch (BauGB) haben Eigentümerinnen und Eigentümer im Sanierungsgebiet besondere Antrags- und Genehmigungspflichten zu beachten. Der Katalog der sanierungsrechtlich genehmigungspflichtigen Vorhaben (§ 144 BauGB) umfasst sowohl baugenehmigungsbedürftige als auch baugenehmigungsfreie Vorhaben. Deshalb ist – unabhängig von der Baugenehmigung oder Bauanzeige – für die in der Übersicht genannten Maßnahmen, Vorhaben und Rechtsvorgänge ein sanierungs-
    rechtlicher Antrag beim Stadtplanungsamt des Bezirksamtes Spandau zu stellen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Vorhaben den Zielen der Sanierung entspricht. Sie wird versagt, wenn das Vorhaben, der Rechtsvorgang oder die bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung wesentlich erschwert oder unmöglich macht oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde (§ 145 BauGB).
    Zur Erleichterung des Verfahrens hat das Bezirksamt Spandau für Grundstücke in den Teilbereichen des vereinfachten Sanierungsverfahrens für eine Reihe von Genehmigungstatbeständen eine allgemeine Genehmigung erteilt (Vorabgenehmigung). Das bedeutet, dass für Grundstücke in diesen Teilbereichen für viele Vorhaben und Rechtsvorgänge keine Genehmigung mehr beantragt oder erteilt werden muss. Vorabgenehmigungen können im Laufe des Sanierungsverfahrens widerrufen, eingeschränkt oder erweitert werden. Die aktuellen Genehmigungserforderlichkeiten können Sie der Übersicht entnehmen.
  • Kaufpreisprüfung (§ 153 BauGB)
    Bei genehmigungspflichtigen Grundstücks- bzw. Teileigentumsverkäufen im umfassenden Sanierungsverfahren wird der einzureichende Kaufvertrag einer sanierungsrechtlichen Prüfung unterzogen. Die Genehmigung des Kaufvertrages wird zum Beispiel versagt, wenn der vereinbarte Kaufpreis über dem sanierungsunbeeinflussten Verkehrswert liegt.
  • Sozialplan (§ 180 BauGB)
    Wirkt sich eine Sanierungsmaßnahme voraussichtlich negativ auf die Lebensumstände der betroffenen Wohnungs- oder Gewerbemieter aus, kann das Bezirksamt einen Sozialplan aufstellen, um nachteilige Auswirkungen zu vermeiden oder zu mildern. Die Festlegungen der Sozialpläne sind für die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Investorinnen und Investoren bindend.

Weitere Informationen
Vorabgenehmigungsbeschluss veröffentlicht im Amtsblatt von Berlin am 23.09.2011 (Nr. 42, S 2320 ff)
Informationsbroschüre für Grundstücks-, Haus-, Wohnungseigentümer und -eigentümerinnen